Wer die Angelfischerei ausübt um dabei in freier Natur Wasserlebewesen zu fangen, soll dies fachkundig, verantwortungsbewusst und waidgerecht tun. In Umsetzung dieses Grundsatzes sieht das Burgenländische Fischereigesetz 2022 daher eine Neuordnung des Prüfungs- und Ausbildungswesens für Fischer und Fischereiaufseher vor, die ab 1.1.2023 anwendbar ist.
Wer im Burgenland die Fischerei ausübt, muss im Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte oder einer Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein. Die fischereiliche Eignung ist ab 1.1.2023 bei der erstmaligen Ausstellung einer Jahresfischereikarte nachzuweisen. Wenn jemand in den vergangenen drei Jahren (2020, 2021, 2022) wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte für das Burgenland war und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischereikarte erfolgte oder wirksam war, dann müssen Kurs und Prüfung nicht mehr absolviert werden.
Auch die Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes, für deren Erwerb eine gleichwertige Prüfung erforderlich ist, reicht für Erstausstellungen aus. Es wurde daher bei der Erstellung der Vorbereitungs- und Prüfungsunterlagen besonderes Augenmerk auf die Gleichwertigkeit im Vergleich mit anderen Bundesländern gelegt, um eine reibungslose und unbürokratische wechselseitige Anerkennung im Sinne der Fischer zu gewährlisten.
Inhaltlich widmet sich Ausbildung folgenden Schwerpunkten: Wassertierkunde, Gewässerökologie, waidgerechte Fischerei, Fanggeräte, Burgenländisches Fischereigesetz 2022, Umgang mit Wassertieren, Verwertung der Wassertiere, Tierschutz und Fischerei.
Der mehrstündige Kurs (incl. Skriptum) sowie die Prüfungsgebühr werden voraussichtlich je 50€ kosten. Vorgesehen sind mehrere Kurstermine im Kalenderjahr. Die Kursorte werden geographisch ausgewogen ausgewählt, um lange Anfahrtszeiten zu vermeiden. Künftig kann die Jahresfischereikarte übrigens durch simple Einzahlung bis 1. März verlängert werden.
Nachfragen:
Begutachtungsentwurf Bgld. Fischereiprüfungsverordnung 2022 (Stand 5.12.2022 - Inkrafttreten erst mit Kundmachung im Landesgesetzblatt)
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